Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen SYNOVA IT und unseren Auftraggebern im B2B-Bereich.
- Stand
- May 2026
- Version
- v2.0
- Sprache
- Deutsch
- Geltungsbereich
- B2B · Unternehmer
- Kapitel
- 15
- Lesezeit
- ≈ 9 min
Allgemeines
Vertragsgrundlagen und Anwendungsbereich der vorliegenden AGB.
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1.1
Der Auftragnehmer (SYNOVA IT, im Folgenden „AN") erbringt für den Auftraggeber (im Folgenden „AG") Dienstleistungen in der Informationstechnologie (insbesondere Software-Entwicklung, Netzwerktechnik, Cloud-Infrastruktur und IT-Security) und im Bereich des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung des – sofern vereinbart – beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).
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1.2
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
Leistungsumfang
Was wir liefern und wie wir es liefern.
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2.1
Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen Vertrag bzw. SLA mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA. Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.
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2.2
Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
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2.3
Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
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2.4
Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
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2.5
Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
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2.6
Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (gemäß BGStG, WZG oder dem ab 28. Juni 2025 in Kraft tretenden BaFG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert und individuell vom AG angefordert wurde. Ob die rechtlichen Anforderungen zur Barrierefreiheit erfüllt werden müssen, hat der AG eigenständig zu prüfen.
Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
Was wir vom Auftraggeber für eine reibungslose Leistungserbringung brauchen.
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3.1
Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind.
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3.2
Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze, Infrastruktur sowie allfällige sonst benötigte Ressourcen in erforderlichem Umfang und Qualität unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen zu erteilen.
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3.3
Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der geforderten Form zur Verfügung.
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3.4
Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
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3.5
Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
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3.6
Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, sodass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
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3.7
Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen gesondert vergüten.
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3.8
Sofern der AN dem AG Speicherplatz (z.B. Cloud-Infrastruktur) zur Verfügung stellt, ist der AG verpflichtet, auf diesem keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Zudem ist der AG verpflichtet, die Daten vor der Speicherung auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen.
Personal
Regelungen zur Übernahme von Mitarbeitern.
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4.1
Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Change Requests
Wie Änderungen am Leistungsumfang behandelt werden.
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5.1
Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
Leistungsstörungen & Gewährleistung
Wenn etwas nicht wie vereinbart funktioniert.
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6.1
Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen mangelhaft, ist er zur umgehenden Mängelbeseitigung berechtigt und verpflichtet.
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6.2
Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
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6.3
Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand trägt der AG.
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6.4
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.
Wichtig -
6.5
Die Aktualisierungspflicht gem. § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
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6.6
Für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten gilt sinngemäß dasselbe. § 924 ABGB „Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
Vertragsstrafe / SLAs
Begrenzung von Pönalen bei Service-Level-Abweichungen.
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7.1
Der AN ist verpflichtet, die in einem vereinbarten SLA genannten Erfüllungsgrade einzuhalten. Sollten Pönalen bei Zeitüberschreitungen vereinbart sein, so sind diese pro Jahr der Höhe nach mit 20 % des Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
Wichtig
Haftung
Umfang und Grenzen unserer Verantwortung.
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8.1
Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens und bei Vorsatz. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der AN unbeschränkt.
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8.2
Die Haftung für mittelbare Schäden — wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter — wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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8.3
Schadenersatzansprüche verjähren spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
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8.4
Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,−.
Wichtig -
8.5
Der AN haftet nicht für Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur.
Vergütung
Preise, Zahlungsbedingungen und Reisekosten.
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9.1
Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag/Angebot. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
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9.2
Reisezeiten gelten als Arbeitszeit. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand gegen Vorlage der Belege erstattet.
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9.3
Die vom AN gelegten Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Kommt der AG in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und Inkassokosten zu verrechnen sowie nach 14 Tagen Verzug sämtliche Leistungen einzustellen.
Wichtig
Höhere Gewalt
Unvorhersehbare Ereignisse außerhalb unseres Einflusses.
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10.1
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Streik oder anderer unvermeidbarer Ereignisse nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
Nutzungsrechte
Wem geistige Eigentumsrechte zustehen.
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11.1
Dem AG eingeräumte Nutzungsrechte (z.B. an individuell entwickelter Software) an den bereitgestellten Dienstleistungen oder Produkten sind vertraglich im Detail zu regeln. Fehlt eine solche Regelung, verbleiben sämtliche Urheber- und Verwertungsrechte beim AN, und der AG erhält lediglich ein nicht-exklusives, nicht-übertragbares Nutzungsrecht für eigene, interne Unternehmenszwecke.
Laufzeit / Kündigung
Vertragsdauer und Beendigungsmöglichkeiten.
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12.1
Die Laufzeit sowie Kündigungsfristen von Dauerleistungen (wie Cloud-Hosting oder fortlaufender IT-Support) richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
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12.2
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. schwerwiegende Vertragsverletzung, Zahlungsverzug trotz Nachfristsetzung, Insolvenz) bleibt unberührt.
Datenschutz & Geheimhaltung
DSGVO-Konformität und vertrauliche Behandlung von Geschäftsdaten.
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13.1
Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und DSG). Der AN verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen des Vertragszwecks und nach Weisung des AG (Auftragsverarbeitungsvertrag).
Wichtig -
13.2
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.
Abwerbeverbot
Schutz unseres Personals während und nach der Zusammenarbeit.
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14.1
Der AG verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende keine Mitarbeiter des AN direkt oder indirekt abzuwerben. Bei Zuwiderhandeln ist eine Vertragsstrafe in Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts (letztes Gehalt des Mitarbeiters) an den AN zu zahlen.
Wichtig
Schlussbestimmungen
Rechtswahl, Gerichtsstand und allgemeine Klauseln.
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15.1
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
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15.2
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt (Salvatorische Klausel).
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15.3
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Wichtig -
15.4
Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz von SYNOVA IT als vereinbart.
Wichtig -
15.5
Mediationsklausel: Für den Fall von Streitigkeiten vereinbaren die Parteien, vor rechtlichen Schritten eine Wirtschaftsmediation gemäß ZivMediatG zu versuchen.